Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frigotec GmbH Kälte- und Verfahrenstechnik
Download Frigotec GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 26.08.2025 als PDF
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Verträge der Frigotec GmbH mit Geschäftskunden (Unternehmer im Sinne von §14 BGB). Sie finden insbesondere Anwendung auf Verträge über Planung, Fertigung, Lieferung, Installation und Wartung von Kälte- und Klimatechnik; den Bau und die Ausstattung von Umschlagkühlräumen, CA-/ ULO-Lagerräumen, Reifeanlagen, Schnellkühlsystemen, Tiefkühlanlagen, Klima- anlagen und klimatisierten Bereichen; Klimazellen für Forschung und Entwicklung; Klimatisierung von Büroanlagen; sowie elektronische Sondersteuerungen und Schaltanlagen mit Steuerungstechnik. Diese AGB richten sich ausschließlich an Geschäftskunden und gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Frigotec GmbH schließt Verträge nur mit Unternehmern ab; ein Verbraucher kann aus diesen AGB keine Rechte herleiten.
1.2 Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge mit unseren Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Insbesondere stellt die bloße Bezugnahme des Kunden auf eigene Einkaufsbedingungen keinen Vorrang gegenüber diesen AGB dar. Einer ausdrücklichen Zurückweisung fremder Bedingungen in jedem Einzelfall bedarf es nicht.
1.3 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB (§305b BGB). Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z.B. E-Mail); rein mündliche Abreden sind unwirksam, sofern nicht ausnahmsweise individuell anders vereinbart.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mangelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich oder in Textform (z.B. per E- Mail) abzufassen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen ebenfalls der Schriftform.
1.5 Wir legen großen Wert auf Transparenz und Klarheit unserer Vertragsbedingungen, wie es §307 BGB fordert (Transparenzgebot). Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Angaben, Zeichnungen, Maße und Gewichte in Angeboten sind annähernd und nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen etc. vor; der Kunde darf diese ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht Dritten zugänglich machen.
2.2 Aufträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wir halten uns, sofern nichts Abweichendes im Angebot vermerkt ist, 24 Werktage ab Angebotsdatum an unsere Angebotspreise gebunden. Der Eingang einer verspäteten Annahmeerklärung gilt als neues Angebot des Kunden.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung und etwaigen schriftlichen Leistungsverzeichnissen. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen von Angebotsunterlagen (z.B. Konstruktionsänderungen, Maß- und Materialabweichungen) bleiben vorbehalten, soweit sie den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig alle für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben (etwa behördliche Genehmigungen, Pläne, Spezifikationen) zur Verfügung zu stellen. Unterbleiben diese Mitwirkungshandlungen, verlängern sich etwaige Leistungsfristen angemessen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich netto in EURO ab Werk (Ex Works, Incoterms) unseres Firmensitzes, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung, Installation, Schulung oder Inbetriebnahme sind, sofern nicht im Angebot ausgewiesen, nicht im Preis enthalten und werden gesondert berechnet. Verpackungen nehmen wir nicht zurück; für eine fachgerechte Entsorgung der Verpackungsmaterialien hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.
3.2 Preise gelten nur für den jeweils angebotenen Leistungsumfang in einer ungeteilten Bestellung. Vom Angebot nicht ausdrücklich erfasste Leistungen, die jedoch zur Durchführbarkeit des Auftrags notwendig werden oder die der Kunde nachträglich beauftragt, werden zusätzlich gemäß Aufwand berechnet. Dies gilt insbesondere für nicht vorhergesehene Nebenarbeiten (z.B. Stemmen, Verputzen, Erdarbeiten) oder zusätzliche Installationsarbeiten auf Wunsch des Kunden. Festpreise haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich als solche bestätigt und mit konkreten Zeitvorgaben (Fertigstellungstermin etc.) vereinbart sind.
3.3 Sind Preise nicht als Festpreise vereinbart, bleiben wir bei Vertragsabschluss bis zu 4 Monate lang an die angegebenen Angebotspreise gebunden. Erfolgt die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss und haben sich nach Angebotsabgabe Lohn- oder Materialkosten erheblich erhöht, werden wir, sofern die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist, in Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung treten.
3.4 Unsere Rechnungen sind, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, sofort ohne Abzug in einer Summe fällig. Teilzahlungen oder Skonti sind nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3.5 Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (§288 Abs.2 BGB, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie den Ersatz eines weiteren Verzugsschadens geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden können wir ferner weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten. Die Geltendmachung der pauschalen Verzugsschadenspauschale (§288 Abs.5 BGB) bleibt unberührt.
4. Lieferung und Montage
Diese Bestimmungen gelten für die Lieferung von Waren, einschließlich eventuell vereinbarter Aufstellung oder Montage der gelieferten Geräte oder Anlagen beim Kunden.
4.1 Von uns genannte Liefer- oder Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen sowie etwaig vereinbarte Anzahlungen rechtzeitig beigebracht hat. Fixtermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche ausdrücklich bestätigt haben.
4.2 Ereignisse höherer Gewalt und unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, beispielsweise Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror, Streik oder rechtmäßige Aussperrung, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Gleiches gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Pandemien, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen Betriebsstörungen, die nicht von uns zu vertreten sind. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende solcher Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.3 Kommen wir in Lieferverzug, hat der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern nicht die gesetzlichen Ausnahmefälle (§281 Abs.2, §323 Abs.2 BGB) vorliegen. Wird diese Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Verzugs kann der Kunde, über die in dieser Klausel geregelten Pauschalen hinaus, nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft (siehe dazu auch Abschnitt Haftung). Sofern dem Kunden durch unseren Lieferverzug ein Schaden entstanden ist, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens, jedoch maximal in folgender Höhe: Für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5% des Nettopreises des verspäteten Lieferteils, insgesamt höchstens 5% des Wertes der von der Verzögerung betroffenen Lieferung. Es bleibt uns unbenommen nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gesetzlich zwingend gehaftet wird..
4.4 Soll eine Aufstellung oder Montage durch uns erfolgen, hat der Kunde auf seine Kosten alle nötigen Vorbereitungen zu treffen. Insbesondere muss der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten: alle erforderlichen Bau- und Nebenarbeiten (z.B. Erdarbeiten, Maurer-, Stemm-, Elektroanschlüsse) durchführen und benötigte Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Beleuchtung) an der Montagestelle bereitstellen; geeignete Zugangswege und einen freien Montageplatz bereitstellen sowie ggf. notwendige Hebezeuge, Gerüste, Betriebsmittel und Hilfskräfte stellen; für eine sichere Lagerung der gelieferten Anlagenteile, Materialien und Werkzeuge in der Nähe des Montageorts sorgen (ausreichend großer, trockener, verschließbarer Raum) und angemessene Arbeitsbedingungen für unser Montagepersonal schaffen (einschließlich Arbeitsschutz, Bereitstellung notwendiger Schutzkleidung oder Sicherheitsvorkehrungen, Bereitstellung von Aufenthaltsräumen und sanitären Anlagen). Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, daraus entstehende Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
4.5 Der Kunde muss sicherstellen, dass zum vereinbarten Montagetermin die baulichen Voraussetzungen erfüllt und der Aufstellungsort frei zugänglich ist. Verzögert sich die Aufstellung, Inbetriebnahme oder Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. Baustellenverzug, fehlende Mitwirkung), gehen eventuell anfallende Wartezeiten oder Zusatzaufwände zu Lasten des Kunden.
4.6 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung des Liefergegenstands geht, auch bei frachtfreier Lieferung, mit der Übergabe an das Versand-/ Transportunternehmen auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur übergeben haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Aufstellung) übernommen haben. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, so wird diese auf seine Kosten von uns abgeschlossen.
4.7 Ist eine Aufstellung oder Montage beim Kunden vereinbart, geht die Gefahr erst am Tag der Abnahme in Betrieb durch den Kunden auf diesen über, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage durch den Kunden zu Produktions- oder Testzwecken. Erfolgt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, keine förmliche Abnahme, gilt die Anlage spätestens 2 Wochen nach Inbetriebnahme als abgenommen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich Versand bzw. Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Kunden über.
4.8 Verlangt der Kunde auf seine schriftliche Mitteilung hin eine Verspätung des Versands oder der Lieferung um mehr als einen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft, können wir ihm für jede angefangene Monat Verspätung Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung, maximal jedoch insgesamt 5%, berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind.
4.9 Wird uns die Lieferung oder Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden wir erstatten. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Werden unvorhersehbare Ereignisse (siehe oben: höhere Gewalt) für uns so gravierend, dass sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder sich erheblich auf unseren Betrieb auswirken, so soll der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir dem Kunden die eingetretenen Umstände und unsere Rücktrittsabsicht unverzüglich mitteilen.
5. Software-Nutzungsrechte
Soweit von uns Software (z. B. Steuerungssoftware für Kälte-/Klimatechnik oder Schaltanlagen) mitgeliefert wird, erhält der Kunde daran ein zeitlich unbefristetes, nicht- ausschließliches (einfaches) Nutzungsrecht gemäß folgendem Umfang:
5.1 Der Kunde darf die gelieferte Software ausschließlich auf dem dafür bestimmten Gerät bzw. System nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist unzulässig.
5.2 Der Kunde darf die Software nur insoweit kopieren, bearbeiten, übersetzen oder von Objektcode in Quellcode umwandeln, wie es gesetzlich zwingend nach §§69a ff. UrhG zulässig ist. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
5.3 Alle weiteren Rechte an Software und Dokumentation verbleiben bei uns bzw. dem jeweiligen Softwarehersteller. Der Kunde erhält keine weitergehenden Verwertungsrechte. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Unterlizenzen zu vergeben oder die Software Dritten, außer im Rahmen der Weiterveräußerung der Anlage gemäß nachstehendem Absatz, zugänglich zu machen.
5.4 Im Falle einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Geräte/Anlagen an Dritte darf die mitgelieferte Software nur zusammen mit diesem Gerät weitergegeben werden. Der Kunde hat etwaige beim Weiterverkauf der Anlage überlassene Software-Datenträger und Dokumentationen ebenfalls an den Erwerber weiterzugeben und seine eigenen Kopien zu löschen.
5.5 Für etwaige Sachmängel der Software gelten ergänzend die Bestimmungen der Sachmängelhaftung in Abschnitt 7 dieser AGB. Für Schäden, die aus Softwarefehlern resultieren, haften wir nur im Rahmen der Regelungen in Abschnitt 8 (Haftung). Nicht reproduzierbare Softwarefehler gelten nicht als Mangel, ebenso wenig Fehler, die durch unsachgemäße Änderungen an der Software durch den Kunden oder durch Einsatz der Software in nicht freigegebener Umgebung entstanden sind.
6. Werkleistungen, Reparaturen und Wartung
Dieser Abschnitt regelt ergänzend Werkverträge (z. B. Bau und Installation von Kühlräumen, Klimaanlagen etc. beim Kunden) sowie Reparatur- und Wartungsleistungen. Soweit einzelne Regelungen in diesem Abschnitt fehlen, gelten – sofern auf ein Bauwerk gerichtet – ergänzend die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), sofern wir diese dem Kunden bei Vertragsschluss zugänglich gemacht haben.
6.1 Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn der ungestörte Arbeitsablauf nicht durch Umstände beeinträchtigt wird, die wir nicht zu vertreten haben. Als solche Umstände gelten insbesondere vom Kunden veranlasste Planungsänderungen oder das Fehlen erforderlicher Unterlagen (etwa Baugenehmigungen), die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Im Übrigen gelten bei Bauleistungen die Regelungen der VOB/B §5 zur Ausführungsfrist. Gerät der Werkunternehmer (Frigotec) mit einer Bauleistung in Verzug, stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von §8 Nr.3 VOB/B zu, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind (d.h. schriftliche Fristsetzung und Androhung des Auftragsentzugs durch den Kunden nach Fristablauf).
6.2 Sobald wir die Fertigstellung einer Werkleistung anzeigen, hat der Kunde diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Werktagen, abzunehmen. Eine förmliche Abnahme wird durchgeführt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt; andernfalls gilt die Leistung stillschweigend als abgenommen, wenn der Kunde sie in Gebrauch nimmt oder die vorgenannte Frist verstreichen lässt, ohne wesentliche Mängel anzuzeigen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über (siehe Abschnitt 4), und die Frist für Sachmängelansprüche beginnt.
6.3 Wird eine von uns angebotene Überprüfungs-, Wartungs- oder Reparaturleistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt, kann uns der angefallene Aufwand berechnet werden. Insbesondere können wir den entstandenen Zeit- und Kostenaufwand dem Kunden in Rechnung stellen, wenn sich ein Auftrag nicht ausführen lässt, weil (a) der vom Kunden beanstandete Fehler beim Eintreffen unseres Technikers nicht reproduzierbar war oder nach den Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; (b) der Kunde einen vereinbarten Servicetermin schuldhaft versäumt (z.B. keinen Zugang gewährt); oder (c) der Auftrag während der Durchführung vonseiten des Kunden zurückgezogen wurde.
6.4 Der Kunde hat das Werk bzw. den Reparaturgegenstand bei Abnahme bzw. Fertigstellung zu prüfen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen (§§377, 381 HGB).
6.5 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) leisten. Hierzu ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig ist und die Nutzung des Werks kaum beeinträchtigt.
6.6 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nur geringfügig und für die Brauchbarkeit unerheblich ist, natürliche Abnutzung/Verschleiß vorliegt oder Schäden vorliegen, die infolge unsachgemäßer oder übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten des Kunden, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren. Gleiches gilt für Softwarefehler, die vom Kunden nicht reproduzierbar sind. Werden vom Kunden oder durch Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Werk/ Reparaturgegenstand vorgenommen, entfallen insoweit die Mängelansprüche, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.
7. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)
Dieser Abschnitt gilt für Sach- und Rechtsmängel an gelieferten Waren und – soweit anwendbar – an Werkleistungen.
7.1 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 12 Monate ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme des Werks. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen das Gesetz längere Fristen vorschreibt, insbesondere Bauwerke oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§438 Abs.1 Nr.2 BGB für Waren; §634a Abs.1 Nr.2 BGB für Werke). In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme des Bauwerks. Ebenfalls unberührt bleiben längere gesetzliche Fristen nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.2 Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet, d.h. zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Erbringen wir eine Ersatzlieferung, ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache an uns zurückzugeben.
7.3 Etwaige zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) übernehmen wir, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Leistungsort verbracht wurde. In letzterem Fall trägt der Kunde die Mehrkosten.
7.4 Der Kunde hat unsere Lieferungen unverzüglich nach Erhalt im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel uns gegenüber sofort schriftlich anzuzeigen (spätestens innerhalb von 7 Tagen). Verborgene Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die gelieferten Waren als genehmigt (§§377, 381 HGB), und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
7.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §478 BGB (Unternehmerregress) bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Der Umfang des Rückgriffsanspruchs richtet sich nach §478 Abs.2 BGB, wobei wir im Fall eines berechtigten Rückgriffs nur im gleichen Umfang haften, wie der Kunde gegenüber seinem Abnehmer haften musste.
7.6 Bei Lieferung von Software oder anderen Gegenständen, an denen Schutzrechte Dritter bestehen (Patente, Urheberrechte etc.), haften wir für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat uns unverzüglich zu informieren, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen möglicher Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.
7.7 Die vorstehenden Regelungen lassen etwaige Schadensersatzansprüche wegen Mängeln unberührt – für solche Ansprüche gilt Abschnitt 8 (Haftung).
8. Haftung (Haftungsbeschränkungen für Schadensersatz)
8.1 Unabhängig von der Natur des Anspruchs (vertraglich oder außervertraglich) haften wir auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haften wir dem Grunde nach nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertraut und vertrauen darf (insbesondere rechtzeitige Lieferung einer mangelfreien, für den Vertragszweck wesentlichen Sache). In diesen Fällen (Verletzung einer wesentlichen Pflicht durch leichte Fahrlässigkeit) ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
8.2 In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht, dies betrifft z.B. leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflicht betreffen.
8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, im Schadensfall angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen. Insbesondere hat er, soweit möglich, für die Sicherung und Rettung der uns übergebenen Sachen zu sorgen und unsere Hinweise zur Problembehebung zu beachten.
8.6 Soweit nicht vorstehend anderweitig geregelt, verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus ProdHaftG oder wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, sowie in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Werkleistungen und Reparaturen behalten wir uns entsprechend das Eigentum an eingebauten Ersatzteilen und Aggregaten bis zur vollständigen Bezahlung vor.
9.2 Wird unsere Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet oder mit einer anderen Sache verbunden oder vermischt, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Wert der fremden Sachen. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die neue Sache gelten ansonsten die gleichen Vorbehaltsrechte wie für die ursprüngliche Vorbehaltsware.
9.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr weiterzuverkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs- übereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Forderungsabtretung: Die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen den Abnehmer tritt der Kunde bereits jetzt sicherungsshalber in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Einbau zusammen mit anderen Waren, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung anteilig in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware im Verhältnis zu den anderen veräußerten Waren als vereinbart. Gleiches gilt beim Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder eine Anlage zugunsten eines Dritten: die Forderung des Kunden gegen den Dritten wird in Höhe des Rechnungswerts unserer Leistung im Voraus an uns abgetreten.
9.4 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Pflicht zur Auskunft: Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und sämtliche zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, jederzeit die Offenlegung der Abtretung gegenüber den Drittschuldnern zu verlangen und diese direkt zur Zahlung an uns aufzufordern.
9.5 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9.6 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen übliche Risiken (Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu (z.B. durch Pfändung), wird der Kunde sie auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden durch solche Zugriffe trägt der Kunde, soweit der Dritte sie nicht ersetzt.
9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der obigen Pflichten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde hat die Ware herauszugeben; wir sind ferner berechtigt, zu diesem Zweck ggf. das Betriebsgelände des Kunden zu betreten.
9.8 Stellt der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder geraten seine Vermögensverhältnisse erheblich ins Wanken, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. eingebauten Ware zu verlangen.
10. Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts. Auch bei Lieferungen oder Leistungen ins Ausland findet deutsches Sachrecht Anwendung, wie es zwischen inländischen Vertragspartnern gelten würde.
10.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Frigotec GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB) bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.